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Erneut hat der Europäische Gerichtshof in einem heute veröffentlichten Urteil unterstrichen, dass die Vorratsdatenspeicherung in ihrer bisherigen Form mit europäischen Grundrechten nicht vereinbar ist. Das heißt, wann immer Telekommunikationsanbieter gezwungen werden, Daten zu speichern, darf dies nur in den engen Grenzen des europäischen Rechts geschehen. „Nationale Sicherheit“ darf keine Ausrede sein, um EU-Grundrechte zu missachten.

Birgit Sippel, innenpolitische Sprecherin der sozialdemokratischen Fraktion, kommentiert das Urteil:

“Die große Frage ist nun, was die Auswirkungen dieses Urteils für das Vereinigte Königreich und Datentransfers aus der EU nach dem Brexit sein werden: Eines der vom EuGH untersuchten Gesetze sind die britischen Regeln zur Vorratsdatenspeicherung. Der EuGH erklärt diese für europarechtswidrig. Das Vereinigte Königreich braucht nach dem Brexit aber dringend eine neue Rechtsgrundlage für den Datentransfer aus der EU über den Ärmelkanal und bemüht sich um einen so genannten EU-Angemessenheitsbeschluss. Ein solcher Beschluss mit den USA wurde jedoch vor ein paar Wochen in Form des sogenannten Privacy-Shield-Urteils durch den EuGH für nichtig erklärt. Der Grund ist, dass die USA ein Überwachungsregime haben, dass nicht mit EU-Grundrechten vereinbar ist. Das britische Recht scheint hier nur wenig besser zu sein, sodass für mich fraglich ist, wie die EU-Kommission auf dieser Grundlage einen Angemessenheitsbeschluss für das Vereinigte Königreich erlassen will.”

“Es bleiben für mich auch noch weitere Fragen offen, etwa hinsichtlich der Kriterien, unter denen eine eingeschränkte beziehungsweise gezieltere Form der Vorratsdatenspeicherung aus Sicht des EuGHs rechtskonform sein könnte. Hier gibt es noch viel zu analysieren. Insgesamt gilt aber: Die EU-Staaten können nicht unter dem Deckmantel der nationalen Sicherheit europäisches Recht aushebeln – ein wichtiges Signal für rechtsstaatliche Standards.“