Das Infektionsschutzgesetz muss zeitnah reformiert werden. Es braucht konkretere rechtliche Leitplanken, wann die Regierung was und unter welchen Voraussetzungen darf. Das schafft Rechtssicherheit und sorgt für Einheitlichkeit und mehr Akzeptanz in der Bevölkerung. Die SPD-Bundestagsfraktion wird daher zeitnah Eckpunkte präsentieren und die wesentlichen verfassungsrechtlichen Fragen klären.
Sabine Dittmar, gesundheitspolitische Sprecherin;
Johannes Fechner, rechts- und verbraucherpolitischer Sprecher:
„Der Vorstoß von Bundestagspräsident Schäuble geht in die richtige Richtung und spricht wichtige Aspekte an. Entscheidend ist, dass wir nicht nur debattieren, sondern zeitnah das Infektionsschutzgesetz ändern. Gerade weil Corona-Schutzmaßnahmen notwendig sind, braucht es konkretere rechtliche Leitplanken, wann die Regierung was und unter welchen Voraussetzungen darf. Das schafft Rechtssicherheit und sorgt für Einheitlichkeit und mehr Akzeptanz in der Bevölkerung.
Angesichts deutlich steigender Infektionszahlen, uneinheitlicher Landesregelungen und zahlreicher unterschiedlicher Verwaltungsgerichtsurteile muss eine Anpassung des Infektionsschutzgesetzes schnellstmöglich erfolgen. Die wesentlichen verfassungsrechtlichen Fragen geht Bundesgesundheitsminister Spahn aber nicht an, weshalb wir mit Hochdruck an einem eigenen Konzept arbeiten und zeitnah Eckpunkte präsentieren werden.
Insbesondere ist § 28 des Infektionsschutzgesetzes zu reformieren. Wir müssen die Generalklausel präziser fassen und konkrete Bedingungen nennen, wann Standardmaßnahmen wie die Maskenpflicht oder Sperrstunden angeordnet werden können. Ferner müssen Rechtsverordnungen befristet sein und es braucht einen Parlamentsvorbehalt, damit der Bundestag bei wesentlichen Entscheidungen auf Bundesebene das letzte Wort hat. Zudem wollen wir Berichtspflichten von der Bundesregierung zu den Auswirkungen und der weiteren Notwendigkeit von Rechtsverordnungen zur Corona-Bekämpfung. Notwendig ist auch eine Begründungspflicht für Rechtsverordnungen, damit transparent wird, mit welchem Ziel eine Maßnahme ergriffen wird und welche Abwägungen ihr zugrunde liegen.“