Das Steueroasen-Abwehrgesetz sieht Sanktionen gegen die auf der schwarzen Liste der Europäischen Union aufgeführten Steueroasen vor. Die Sanktionen ergänzen die bereits beschlossenen Maßnahmen der europäischen Anti-Steuervermeidungsrichtlinie. Zusammen mit der anstehenden Einführung einer globalen Mindeststeuer entziehen wir damit den unfairen Gewinnkürzungs- und Gewinnverlagerungsstrategien internationaler Konzerne die Grundlage.
Lothar Binding, finanzpolitischer Sprecher:
„Das heute im Finanzausschuss beschlossene Steueroasen-Abwehrgesetz sieht Sanktionen gegen die auf der schwarzen Liste der Europäischen Union aufgeführten Steueroasen vor.
Wir setzen damit die Abwehrmaßnahmen um, auf die sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Dezember 2019 verständigt haben. Künftig gibt es strikte steuerliche Sanktionen, die Personen und Unternehmen davon abhalten sollen, Geschäftsbeziehungen mit Steueroasen fortzusetzen oder aufzunehmen.
Unterhält ein Steuerpflichtiger Geschäftsbeziehungen mit einer Steueroase, kann ein Abzugsverbot von Betriebsausgaben, eine Quellensteuer, eine verschärfte Hinzurechnung der im Ausland niedrig besteuerten Gewinne zu den inländischen Gewinnen der Muttergesellschaft oder eine Versagung von Steuerbefreiungen von Gewinnausschüttungen zur Anwendung kommen. Auf einen konkreten Geschäftsfall wird jedoch immer nur eine Maßnahme angewandt.
Die Sanktionen des Steueroasen-Abwehrgesetzes ergänzen die mit der Umsetzung der europäischen Anti-Steuervermeidungsrichtlinie eingeführten Maßnahmen gegen Steuerbetrug und Steuerumgehungen. Zusammen mit der anstehenden Einführung einer globalen Mindeststeuer entziehen wir damit den unfairen Gewinnkürzungs- und Gewinnverlagerungsstrategien international tätiger Unternehmen die Grundlage.“